Verfassung der Erde
Verfassung der Erde
Diskussionsentwurf · Version 2.0 (in Arbeit)
Stand: Mai 2026. Erste Fassung: 5. Februar 2023.
Initiator: Donald C. Jacob, Arlesheim (CH).
Plattform: constitutionofearth.org
Begleitende Publikationen: «Eine Verfassung für die Erde» (oekom Verlag, München, 2022); «Die Erde als Partner» (BoD, 2026, ISBN 9783695750337).
Hinweis zum Status: Dieser Text ist ein Diskussionsentwurf. Er erhebt nicht den Anspruch eines abgeschlossenen oder rechtlich durchsetzbaren Verfassungstexts. Einzelne Bestimmungen sind bewusst zugespitzt formuliert, um Debatte zu ermöglichen. Hinweise von Fachseite – insbesondere aus Völker-, Umwelt- und Verfassungsrecht – sind ausdrücklich erbeten und werden in zukünftigen Versionen verarbeitet. Kommentare an: dojacob@me.com.
Präambel
Die Erde ist die gemeinsame Voraussetzung allen Lebens. Sie ist nicht Eigentum, nicht Ressource, nicht Hintergrund. Sie ist Bedingung.
Demokratische Verfassungen schützen die Rechte ihrer Bürgerinnen und Bürger. Sie schützen nicht das System, das ihre Existenz erst ermöglicht. Diese Lücke ist nicht Zufall, sondern historische Voraussetzung: Verfassungen sind im Zeitalter unbegrenzter Ressourcen entstanden. Wir leben in einem anderen Zeitalter.
Die Klimakrise, das Artensterben, die Verschiebung biogeochemischer Kreisläufe sind keine isolierten Probleme. Sie sind Symptome einer Verfassungslage, in der die Biosphäre keine Stimme hat. Wer keine Stimme hat, wird verbraucht.
Diese Verfassung schlägt vor, die Erde als rechtlich anerkanntes Gegenüber zu denken: nicht als Subjekt im engen juristischen Sinn, aber als Schutzgut, das institutionell vertreten wird, mit klaren Verfahren, Grenzen und Pflichten der Menschen.
Sie schlägt kein Weltparlament vor. Keine Ökodiktatur. Keine Auflösung nationaler Souveränität. Sie schlägt ein Upgrade der Demokratie für ein endliches System vor – getragen durch das Vorbild der Staaten, die es freiwillig in ihre Rechtsordnung integrieren.
Teil I – Grundsätze
Artikel 1 – Anerkennung der Biosphäre als Schutzgut
(1) Die Biosphäre der Erde – die Gesamtheit der lebenden Systeme und ihrer abiotischen Voraussetzungen – wird als oberstes Schutzgut anerkannt.
(2) Das Schutzgut umfasst Atmosphäre, Hydrosphäre, Lithosphäre in ihren biologisch relevanten Dimensionen sowie alle Arten und Ökosysteme.
(3) Die Anerkennung als Schutzgut begründet keine Eigentumsfähigkeit der Biosphäre, sondern eine Pflicht aller staatlichen und privaten Akteure, ihre Funktionsfähigkeit nicht zu zerstören.
Artikel 2 – Vorrang vor Partikularinteressen
(1) Wo wirtschaftliche, politische oder individuelle Interessen mit der dauerhaften Funktionsfähigkeit der Biosphäre in Widerspruch stehen, hat das Schutzgut Vorrang.
(2) Der Vorrang bedeutet nicht Aufhebung anderer Grundrechte, sondern einen Gewichtungsmaßstab in Abwägungsentscheidungen.
Artikel 3 – Generationenpflicht
(1) Die heute lebenden Menschen treten als Treuhänder gegenüber kommenden Generationen auf.
(2) Entscheidungen, die irreversible Schäden an der Biosphäre verursachen, sind unzulässig, sofern keine zwingende Notwendigkeit besteht und keine zumutbare Alternative existiert.
Teil II – Pflichten
Artikel 4 – Pflichten der Staaten
(1) Staaten, die diese Verfassung anerkennen, verpflichten sich, ihre Rechtsordnung schrittweise in Übereinstimmung mit den Grundsätzen aus Teil I zu bringen.
(2) Sie verpflichten sich insbesondere:
-
zur Festlegung verbindlicher Reduktionspfade für klimawirksame Emissionen, Flächenversiegelung und Schadstoffeinträge;
-
zur Einrichtung unabhängiger Institutionen, die das Schutzgut Biosphäre vertreten und in Entscheidungsverfahren beteiligt sind;
-
zur Berichterstattung über Zustand und Entwicklung relevanter ökologischer Indikatoren in regelmäßigen Abständen;
-
zur Einbindung wissenschaftlicher Beratung mit verbindlichem Charakter in zentralen Entscheidungen.
Artikel 5 – Pflichten privater Akteure
(1) Wirtschaftliche Akteure unterliegen einer Sorgfaltspflicht hinsichtlich der ökologischen Folgen ihrer Tätigkeit. Diese erstreckt sich auf direkte und indirekte Auswirkungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette.
(2) Die Sorgfaltspflicht ist justiziabel.
Artikel 6 – Pflichten der Einzelnen
(1) Jede Person ist gehalten, durch ihr Verhalten zur Erhaltung der Biosphäre beizutragen.
(2) Diese Pflicht ist primär Bildungs- und Aufklärungsgegenstand, nicht primär Sanktionsgegenstand.
Teil III – Institutionen
Artikel 7 – Vertretung der Biosphäre
(1) Vertragsstaaten richten Institutionen ein, deren ausschließlicher Auftrag der Schutz und die Vertretung der Biosphäre ist.
(2) Diese Institutionen sind so auszugestalten, dass sie unabhängig von kurzfristigen politischen oder wirtschaftlichen Zyklen arbeiten können. Vorbilder können Verfassungsgerichte, unabhängige Zentralbanken oder Rechnungshöfe sein.
(3) Die konkrete institutionelle Ausgestaltung – Bezeichnung, Zusammensetzung, Befugnisse – bleibt der jeweiligen Rechtsordnung überlassen, sofern sie den Zweck nicht unterläuft.
Artikel 8 – Wissenschaftliche Grundlage
(1) Entscheidungen, die die Biosphäre wesentlich betreffen, stützen sich auf den jeweils besten verfügbaren wissenschaftlichen Stand.
(2) Wissenschaftliche Beratungsorgane sind so einzurichten, dass sie weisungsfrei arbeiten und ihre Befunde öffentlich zugänglich machen.
Artikel 9 – Öffentlichkeit und Beteiligung
(1) Verfahren, die die Biosphäre betreffen, sind transparent zu gestalten.
(2) Zivilgesellschaftliche Akteure haben das Recht, im eigenen Namen oder im Namen der Biosphäre an Verfahren teilzunehmen und Rechtsbehelfe einzulegen.
Teil IV – Übergang und Implementierung
Artikel 10 – Anerkennung
(1) Diese Verfassung wird durch freiwillige Anerkennung einzelner Staaten, subnationaler Einheiten, Städte oder Organisationen wirksam.
(2) Die Anerkennung ist symbolisch, politisch oder rechtlich möglich. Form und Reichweite bestimmt der anerkennende Akteur.
Artikel 11 – Stufenweise Umsetzung
(1) Anerkennende Akteure verpflichten sich zu einer ernsthaften, dokumentierten Umsetzung der Grundsätze. Sie ist keine Sofortmaßnahme, sondern ein Pfad.
(2) Indikatoren, Etappen und Berichtspflichten sind durch die anerkennenden Akteure festzulegen und öffentlich zu kommunizieren.
Artikel 12 – Weiterentwicklung
(1) Diese Verfassung versteht sich als lebendes Dokument. Künftige Versionen werden auf Grundlage von Rückmeldungen, fachlicher Kritik und Erfahrungen aus der Praxis erstellt.
(2) Versionen werden datiert, mit Änderungsnotizen versehen und öffentlich archiviert.
Schluss
«Wenn wir so weitermachen, ist das kein Scheitern. Es ist eine Entscheidung.»
Diese Verfassung ist ein Vorschlag. Sie ist keine Gewissheit, kein abgeschlossenes Werk und keine vollständige Antwort. Sie ist eine Einladung, die Frage präzise zu stellen: Welche Rechtsordnung passt zu einem endlichen System?
Die Antwort wird nicht hier formuliert. Sie wird formuliert in Parlamenten, Gerichten, Wissenschaftsakademien, sozialen Bewegungen, Schulen, in privaten Entscheidungen. Dieser Text dient nur dazu, die Frage offen zu halten.
Donald C. Jacob, Arlesheim, Mai 2026

